DER KASSIER (§ 76) 
					Der Gemeindekassier ist - neben dem Bürgermeister - das zweite monokratische  Organ der Gemeinde; er braucht nicht dem Gemeinderat anzugehören. 
				  Der Gemeindekassier wird vom Gemeinderat bestellt; er muss nicht dem Gemeinderat angehören. 
				    
				  Der Gemeindekassier ist für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig; er darf nicht dem Prüfungsausschuss angehören. 
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